Beschränkung auf Diisocyanate

Als Erinnerung: Die Beschränkung für Diisocyanate, die durch die Verordnung (EU) 2020/1149 eingeführt wurde, wird am 24. Februar 2022 in Kraft treten.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Diisocyanate weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn,

  • die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger
    als 0,1 Gewichtsprozent beträgt, oder
  • der Lieferant stellt sicher, dass der Abnehmer des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) von den in der Beschränkung genannten Anforderungen Kenntnis hat, und dass auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar angebracht ist: „ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“.

Für weitere Informationen über diese Beschränkung und die Kontrollen in Luxemburg besuchen Sie bitte die entsprechende Webseite auf emwelt.lu.