Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind ein entscheidendes Element, mit dem Informationen innerhalb der Lieferkette und an den Endverbraucher (gewerblichen Anwender) weitergegeben werden können Mit dem SDB kann sichergestellt werden, dass Hersteller und Importeure die nötigen Informationen entlang der gesamten Lieferkette weitergeben, wodurch wiederum gewährleistet wird, dass Stoffe und Zubereitungen sicher verwendet werden.
Neben dem SDB stellen die Kennzeichnungsetiketten die zweitwichtigste Informationsquelle in Bezug auf die Gefahren dar, die ein Stoff oder eine Zubereitung, auf die die Anwender (darunter Arbeitnehmer und Verbraucher) Zugriff haben, mit sich bringen kann.
Sicherheitsdatenblätter enthalten eine Reihe verschiedener Informationen, darunter Informationen zu den Eigenschaften eines Stoffes, seinen Gefahren, Anweisungen zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Stoff sowie Informationen zu seiner Entsorgung und seinem Transport. Auf ihnen sind auch die Bedingungen einer ordnungsgemäßen Verwendung und Informationen zum Umgang mit den verbundenen Risiken (also zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit) angegeben.
Regulatorische Bestimmungen (Artikel 31 und Anhang II REACH)
Alle regulatorischen Bestimmungen in Bezug auf Sicherheitsdatenblätter sind in der REACH-Verordnung und ihren Anhängen festgelegt.
Wann muss ein SDB zur Verfügung gestellt werden?
- Ein SDB muss zwingend (Artikel 31(1)) zur Verfügung gestellt werden, wenn:
- Ein Stoff oder eine Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung erfüllt oder;
- Ein Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII REACH ist oder;
- Ein Stoff in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe (SVHC) gemäß Artikel 59(1) REACH aufgenommen wurde und entsprechend in Zukunft zulassungspflichtig werden könnte.
Wichtig:
- Für Erzeugnisse muss kein SDB zur Verfügung gestellt werden.
- Auch für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden (Artikel 31(4)), muss kein SDB zur Verfügung gestellt werden, wenn die Stoffe oder Zubereitungen mit ausreichenden Informationen zu deren sicherer Handhabung versehen sind.
- Bei bestimmten Zubereitungen, die die Kriterien einer Einstufung nicht erfüllen, muss auf Verlangen ein SDB zur Verfügung gestellt werden (Artikel 31(3)), wenn diese Zubereitungen mindestens einen Stoff enthalten:
- Der eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt und folgende Einzelkonzentration aufweist:
o ≥ 1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Zubereitungen;
o ≥ 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Zubereitungen;
- Der ein PBT, vPvB oder SVHC ist und eine Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Stoffen aufweist;
- Für den es EU-Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
Sicherheitsdatenblätter müssen kostenlos in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt (Artikel 31(8)) und in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorgelegt werden, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird (Artikel 31(5)).
In Luxemburg müssen die SDB in französischer oder deutscher Sprache vorgelegt werden (Artikel 4 des Paquet REACH). Informationen zu der im jeweiligen Mitgliedstaat geforderten Sprache für ein SDB können einem auf der Webseite der ECHA verfügbaren Dokument entnommen werden.
Aktualisierungsverpflichtungen (Article 31(9) REACH)
Sicherheitsdatenblätter müssen aktualisiert werden (Artikel 31(9)):
- Sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf das Risikomanagement haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;
- Sobald eine Zulassung (nach REACH) erteilt oder versagt wurde;
- Sobald eine Beschränkung (nach REACH) erlassen wurde.
Darüber hinaus wird empfohlen, Sicherheitsdatenblätter regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren.
Aktualisierte SDB werden allen früheren Empfängern, denen die Anbieter den Stoff oder die Zubereitung innerhalb der vergangenen 12 Monate zur Verfügung gestellt haben, kostenlos übermittelt.
Inhalt des SDB (Anhang II REACH)
Inhalt eines SDB ist in Anhang II REACH festgelegt und in 16 Abschnitte unterteilt:
- Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes / der Zubereitung und des Unternehmens
- Abschnitt 2: Mögliche Gefahren
- Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
- Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition / persönliche Schutzausrüstung
- Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
- Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität
- Abschnitt 11: Toxikologische Angaben
- Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben
- Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung
- Abschnitt 14: Angaben zum Transport
- Abschnitt 15: Rechtsvorschriften
- Abschnitt 16: Sonstige Angaben
Anhang II REACH wurde zweimal geändert, und zwar jeweils durch:
- Verordnung (EU) 453/2010, die den verschiedenen Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der CLP-Verordnung Rechnung trägt,
- Verordnung (EU) 2015/830, mit der die Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsdatenblätter an die fünfte Überarbeitung der GHS-Vorschriften (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) angepasst wurden.
Die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, die auf der Webseite der ECHA abrufbar sind, bieten praktische Einzelheiten zu den Informationen, die in den einzelnen Abschnitten eines SDB enthalten sein müssen.
Erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) (Artikel 31(7) REACH)
Gemäß REACH-Verordnung und insbesondere im Zulassungsverfahren wurden einschlägige Expositionsszenarien eingeführt. Sie beschreiben alle möglichen Bedingungen, unter denen ein bestimmter Stoff (als solcher oder in Zubereitungen/Erzeugnissen) über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg risikofrei verwendet werden kann.
Die Erstellung eines Expositionsszenarios ist für alle Stoffe verpflichtend, die mit einem Mengenbereich von mehr als 10 Tonnen pro Jahr registriert wurden und für die ein Stoffsicherheitsbericht (Artikel 14) erstellt worden ist. Das Expositionsszenario beschreibt alle identifizierten Verwendungen des jeweiligen Stoffes. Für das Expositionsszenario werden alle wichtigen Daten aus dem Stoffsicherheitsbericht herangezogen und es muss Informationen zu den betrieblichen Verwendungsbedingungen eines Stoffes sowie den Risikomanagementmaßnahmen enthalten, mit denen die Exposition von Menschen oder Umwelt gegenüber dem Stoff verringert oder verhindert werden kann. Die Expositionsszenarien werden den Sicherheitsdatenblättern beigefügt und den nachgeschalteten Anwendern in dieser Weise als sogenanntes erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) zur Verfügung gestellt (Artikel 31(7)).
Nach Erhalt des erweiterten Sicherheitsdatenblatts hat der nachgeschaltete Anwender zu überprüfen, ob die Verwendung und die Verwendungsbedingungen durch die Expositionsszenarien im Anhang abgedeckt sind (Artikel 37(5)).
Nicht vergessen: Wenn die Verwendungen und Verwendungsbedingungen in Bezug auf einen Stoff durch das erhaltene Expositionsszenario nicht abgedeckt sind, kann der nachgeschaltete Anwender verpflichtet werden, seinen eigenen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen.
Weitere Informationen und nützliche Links
- Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
- E-Guide der ECHA „Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien – Ratschläge für Empfänger“
- Fragen und Antworten der ECHA zu Informationen, die innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden müssen
- Webseite der ECHA zu Kommunikation in der Lieferkette
- Praxisanleitung 13 der ECHA „Umgang mit Expositionsszenarien: Hinweise für nachgeschaltete Anwender“