Bei der Entwicklung von REACH wurde die Registrierung von Polymeren aufgrund der Komplexität des Polymermarktes in Bezug auf die Größe und Variabilität chemischer Stoffe auf diesem Markt als zu schwierig erachtet. In Artikel 138(2) REACH ist jedoch festgelegt, dass die Europäische Kommission nach Überprüfung der entsprechenden Notwendigkeit einen Legislativvorschlag für die Registrierung einer Reihe von ausgewählten Polymeren vorlegen kann, wobei zum einen Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und zum anderen der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu berücksichtigen sind.

In allen OECD-Ländern gilt die von der OECD 1990 entwickelte Definition von Polymeren, wobei einige Länder diese quantitativer umgesetzt haben:

„Ein POLYMER bezeichnet einen Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und eine einfache Gewichtsmehrheit mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht enthält. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer „Monomereinheit“ die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen.“

Die REACH-Verordnung bietet folgende Definitionen (Artikel 3):

  • Monomer: „ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen.“ (Artikel 3(6)).
  • Polymer: „Ein Polymer ist ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen. Die Unterschiede beim Molekulargewicht sind im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen.“

Gemäß REACH (Artikel 3(5)) bezeichnet ein Polymer einen Stoff, der die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Mehr als 50 % des Gewichtes dieses Stoffes setzt sich aus Polymermolekülen zusammen (Definition siehe unten); und
  • Die Anzahl der Moleküle mit demselben Molekulargewicht muss weniger als 50 Gewichtsprozent des Stoffes betragen.

Die ECHA Leitlinien zu Monomeren und Polymeren bieten weitere Erläuterungen zur Definition eines Polymerstoffes. 

Bislang sind Polymere als solche von der Registrierungs- (Titel II) und Bewertungspflicht (Titel VI) nach REACH ausgenommen (Artikel 2(9)), für Monomere und andere Stoffe, aus denen das Polymer besteht, ist jedoch eine Registrierung vorgeschrieben, wenn (Artikel 6(3) REACH):

  • Das Polymer zu mindestens 2 Massenprozent (w/w) aus einem derartigen Monomerstoff/aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff/anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen besteht; und
  • Die Gesamtmenge dieses Monomerstoffes/dieser Monomerstoffe oder anderen Stoffes/anderer Stoffe mindestens 1 Tonne pro Jahr beträgt (in diesem Kontext bezeichnet die Gesamtmenge die Gesamtmenge des Monomerstoffes oder anderen Stoffes, die chemisch in das Polymer gebunden ist).

Obwohl Stoffe, die in der Herstellung von Polymeren als Monomere verwendet werden, per Definition Zwischenprodukte sind, können sie nicht entsprechend den Bestimmungen registriert werden, die normalerweise für standortinterne oder transportierte isolierte Zwischenprodukte gelten (Artikel 6(2)). Die Artikel 17 und 18 (zu Zwischenprodukten) gelten jedoch für die anderen Stoffe (z. B. Initiatoren, Terminatoren, Kettenüberträger, Post-Reaktanden), die in der Herstellung des Polymers verwendet werden.

Es sei anzumerken, dass Polymere nicht von der CLP-Verordnung ausgenommen sind. Ein Polymer ist ein Stoff und muss als solcher gemeldet werden, wenn er in Verkehr gebracht wird, sofern er die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt (Artikel 39(b) CLP).

Polymere könnten zu einem künftigen Zeitpunkt registrierungspflichtig werden. Gemäß Artikel 138(2) REACH kann die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag für eine Änderung von REACH unterbreiten, mit der eine Reihe von ausgewählten Polymeren registriert werden muss.

Besonders in anderen OECD-Ländern enthalten Rechtsvorschriften für gewöhnlich auch Bestimmungen für Polymere, wobei das Konzept der „wenig bedenklichen Polymere“ Anwendung findet. Bei wenig bedenklichen Polymeren wird davon ausgegangen, dass sie unwesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.

Im Rahmen der Überprüfung von REACH (zur Ermittlung möglicherweise notwendiger Änderungen der Verordnung) wurden Möglichkeiten zur Einführung einer Registrierungspflicht für Polymere geprüft. Auf der Grundlage einer ersten Studie (Risk & Policy Analyst Limited, 2012) hat die Europäische Kommission zwei Registrierungsansätze zur weiteren Prüfung ermittelt: (i) Gruppierung von Polymeren zur Registrierung und (ii) Festlegung einer Kategorie (oder Kategorien) von wenig bedenklichen Polymeren.

Im Rahmen einer weiteren Studie wurden die außerhalb der EU verfolgten Ansätze analysiert sowie alternative Möglichkeiten (im Gegensatz zur jetzigen Handhabung ohne Registrierung) vorgeschlagen, die in der EU angewendet werden könnten, und deren Durchführbarkeit und Kosteneffizienz vorläufig geprüft. Der Abschlussbericht (BIO by Deloitte, 2014) kann hier eingesehen werden.

Mit der endgültigen Entscheidung zur Registrierung von Polymeren müssen die Kosten für die Industrie, darunter die Kosten für Innovationen und Wettbewerb, möglichst minimiert und der Nutzen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gleichzeitig möglichst optimiert werden. Die oben aufgeführten aktuellen Studien tragen zu dem Schluss bei, dass Polymere in Zukunft zusätzlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen könnten.