Beschränkungsliste aktualisiert

Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII REACH wird das Inverkehrbringen oder der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend („CMR“) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten. Die betreffenden Stoffe sind in den Anlagen 1 bis 6 zu diesem Anhang aufgeführt. Verordnung (EU) 2017/1510 fügt diesen Anlagen Stoffe hinzu, die kürzlich in Anhang VI CLP der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen aufgenommen wurde. Für die meisten der neuen Einträge gilt eine Übergangsfrist bis März 2018.